Die Standorte unserer aktuellen Mitglieder:
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Auch für 2023 soll es wieder ein Kalender mit integriertem Bullenkatalog geben. Sie können jederzeit aber bis spätestens zum 30. September schöne Bilder mit und um ihre Pinzgauer an uns mailen. Bei den Bullen für den Katalog bitte ein schönes Seitenbild im stehen und die Zuchtbescheinigung an info@pinzgauerfleischrinderzucht.de zuschicken.
Mitglied werden
Natürlich freuen wir uns über alle begeisterte Pinzgauerzüchter und diejenigen welche es noch werden möchten. Wenn wir Ihr Interesse an unserem Verband geweckt haben und Sie sich diesem gerne anschließen möchten, so fragen Sie einfach über Kontakt ein Formular an, welches Ihnen dann zugesendet wird.
Satzung
Des Vereins „Interessengemeinschaft deutscher Pinzgauerzüchter und –halter e.V.“
§ 1 Name und Sitz Der Verein Führt den Namen „Interessengemeinschaft deutscher Pinzgauerzüchter und –halter e.V.“ und hat seinen Sitz in D-32760 Detmold
§ 2 Aufgaben des Vereins Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Rinderrasse Pinzgauer in Deutschland. Zur Erreichung dieses Zieles dienen folgende Maßnahmen:
- Information, Beratung und Förderung seiner Mitglieder in Fragen der Zucht, Haltung und Vermarktungsangelegenheiten.
- Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen, Schauen und Prämierungen.
- Förderung des Absatzes für Zucht- und Nutzrinder der Rasse Pinzgauer sowie der Produkte aus speziellen gemeinsamen Programmen.
§ 3 Vereinszweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorsitzenden des Vereins erforderlich.
§ 6 Ausschluss eines Mitglieds Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt gemacht werden.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit Eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 8 Mitgliedsbeitrag Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitliederversammlung c) die Kassenprüfer
§ 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus
- dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
- und drei weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorsitzenden im Amt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt den Verein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu alleinigen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,-- DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zu berufen a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, b) bei Ausscheiden des Vorsitzenden des Vorstandes binnen drei Monaten Der Vorstand hat der Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.
§ 13 Form der Berufung Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (gleich Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Beschlussfähigkeit Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 15 Beschlussfassung Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim Abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 17 Geschäftsführung Zur Unterstützung des Vorsitzenden kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Diesen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane
- Erledigung der Geschäfte eines Vereinskassiers (Rechnungs- und Kassenführung).
- Protokollführung bei den Sitzungen der Vereinsorgane
§ 18 Auflösung des Vereins Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Beschlossen anlässlich der Gründungsversammlung am 11.12.1999 in D-34587 Felsberg.
Links
Organisationen und Verbände
Zuchtbetriebe
Organisationen und Verbände
Besamungsstation Klessheim, Salzburg
BVN Besamungsstation Neustadt a.d.Aisch
Bundesverband Deutscher Fleischrinderzüchter und -halter e.V.
Zuchtbetriebe
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www.pinzgauerzucht-guellich
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www.huehnerhof-steuden
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bio-pinzgauer
bio-muehlenhof-saar
Pinzgauer Zuchtbetrieb Paul Probst,Schweiz